AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen der Firma Garagentorheld GmbHStand: 02/24 § 1 Allgemeines, Geltungsbereich(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs-, Montage und Zahlungsbedingungen („ AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder Montage beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).(3) Die AVB gelten sowohl für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB aber auch wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.(4) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.(6) Soweit wir in diesen AVB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften hinweisen, haben diese Hinweise nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. § 2 Vertragsschluss, Unterlagen(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die Weitergabe der Dokumente an Dritte ist untersagt.(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns  annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Die Annahme kann sowohl schriftlich als auch in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. § 3 Lieferzeit, Lieferfrist, Lieferverzug(1) Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.(3) Wenn wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund Nichtverfügbarkeit der Leistung oder höherer Gewalt nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist unverzüglich zu erstatten. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung stellt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer dar, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der höheren Gewalt (Epidemien, Pandemien und Endemie inbegriffen) stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände gleich, die uns oder unserem Zulieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer ist allerdings eine Mahnung durch den Kunden notwendig.(5) Die Rechte des Kunden gem. § 9 (Sonstige Haftung) und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Versendung, Verpackung, Abnahme, Annahmeverzug(1) Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB so gelten die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf den Gefahrübergang, die Versendung sowie die Verpackung, Abnahme und Annahmeverzug sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort auf seine Kosten versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.c) Wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt oder er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behalten wir uns vor.d) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. § 5 Preise und Zahlung(1) Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gilt Folgendes:a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.b) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit Verbrauchern mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorlieferanten zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkung verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigung-oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:a) Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Porto; dies wird gesondert in Rechnung gestellt.c) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkung als auch Kostenerhöhung werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkung berücksichtigen.d)  Wir behalten uns für Kaufverträge (mit oder ohne Montageverpflichtung) das Recht vor, im Einzelfall angemessene Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen. § 6 Eigentumsvorbehalt(1) Ist der Kunde Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises für diese Ware vor. Dem Kunden ist vor Übergang des Eigentums eine Verpfändung, Sicherungsüberarbeitung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:a) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an der Ware vor.b) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Unser Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 6 Abs. 2 d) cc) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware, Einbau der Ware bei Dritten, Weiterverkauf des Erzeugnisses oder Einbau der Erzeugnisse bei Dritten entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 6 Abs. 2 d) aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.cc) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit  vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 6 Abs. 2 c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.e) Soweit die Ware wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks des Kunden wird, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und ohne Vorliegen eigener Leistungsrechte uns die Demontage der Ware, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden kann, zu gestatten und uns das Eigentum an dieser Ware zurück zu übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich uns mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung des lastenfreien Eigentums von uns Sorge zu tragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden, der kein Verbraucher ist.f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. § 7 MontagebedingungenSofern wir neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Werkleistungen erbringen, gelten diese Montagebedingungen zusätzlich zu den im Angebot aufgeführten Hinweisen zur Montage.(1) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte (z.B. Tore, Türen. Ladebrücken etc.) muss die Baustelle mit dem Lkw bis zu den vom Kunden zugewiesenen, befestigten und evtl. überdachten Lagerflächen frei befahrbar sein. Geeignete Abladehilfen, Aufzüge/Bauaufzüge werden, wenn nichts anderes vereinbart wird, bauseits vom Kunden gestellt. Die Lagerflächen müssen in unmittelbarer Nähe, mit max. 50 m Entfernung, zur Einbaustelle zur Verfügung stehen. Wenn dies aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich sein sollte, ist der Kunde verpflichtet uns hierüber vor der Auftragserteilung zu informieren. Aufgrund dessen entstehende Zusatzkosten werden wir vor der Entstehung dem Kunden mitteilen und sind von dem Kunden zu tragen. (2) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte und zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Montage hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauorte unserer Produkte frei zugänglich sind und durch andere Gewerke nicht behindert werden. Der Kunde ist zur Gestellung der notwendigen Energie- und Wasseranschlüsse verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, für die Inbetriebnahme geeignete Elektroanschlüsse/-verkabelungen an den Einbauorten gemäß unseren Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Es müssen sich in unmittelbarer Nähe – max. 50 m vom Einbauort entfernt – die Baustromzähler/-anschlüsse befinden. Bei Drehstrom hat der Kunde für ein rechtsdrehendes Drehfeld zu sorgen. (3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass interne Verkabelung auf dem Torblatt, sowie die Antriebs- und Steuerleitung bis zur Schuko- bzw. CEE-Anschlussdosen, funktionsfähig zwischen Antrieb und Steuerung verlegt werden. Antrieb und Steuerung befinden sich unmittelbar an bzw. neben unseren Produkten.(4) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leitungsverlegung bei Feststellanlagen, Bedienelementen und Komponenten der Tore Aufputz in loser Kabelführung bzw. nach Vereinbarung in Kabelkanal /Leerrohr. Sofern dies nicht vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet Maurer-, Verputz- und Stemmarbeiten sowie dauerelastische Verfugungen vorzunehmen.(5)  Zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns des Einbaus der Tore und Türen muss mindestens ein verdichtetes, ebenes Schotterplateau vorhanden sein, das im gesamten Montagebereich mit Arbeitsbühnen befahrbar ist.(6) Der Meterriss muss frei zuganglich und unmissverständlich sein. Der Meterriss ist vom Kunden pro Geschoss bzw. Bauabschnitt vorzugeben. Der Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.(7) Die Wände und Decken müssen lot- und waagerecht sein und die baulichen und statischen Voraussetzungen zur Befestigung von Toren, Türen und Ladebrücken erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Wand- und Deckenmaterialien mitzuteilen. Geeignete und notwendige Unterkonstruktionen werden bauseits vom Kunden nach unseren Angaben gestellt. Den statischen Nachweis hat der Kunde zu erbringen.(8) Die tatsächlichen Bautoleranzen dürfen keine Zusatzleistung zur Montage der Ware nach sich ziehen. Wenn die tatsachlichen Bautoleranzen notwendige Zusatzleistungen zur Montage unserer Produkte verursachen, die nicht im vereinbarten Preis enthalten sind, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Die durch die notwendigen Zusatzleistungen entstehenden Zusatzkosten sind vom Kunden zu tragen. Insbesondere bei Feuerschutzabschlüssen aller Art müssen die Bautoleranzen und Gebäudebewegungen an die Zulassungstoleranzen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen angepasst werden.(9) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehören Abdichtungsarbeiten, das Vergießen der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten oder Arbeitsbühnen sowie bei elektrisch betriebenen Toren und Türen die Elektroinstallation nicht zu unseren Leistungen. Bei Feuerschutzabschlüssen und anderen Funktionstüren erfolgt die Montage gemäß Zulassungsbestimmungen der Hersteller. Die von uns – falls Vertragsbestandteil – eingesetzten Vorlegebänder dichten die Zarge zum Baukörper ab, sind jedoch nicht für den Ausgleich von Bautoleranzen geeignet.(10) Der Kunde hat das Montagepersonal vor Beginn der Montage über allgemeine und besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren.(11) Der Kunde ist verpflichtet, offene Gruben und freistehende Bewehrungsstäbe für die Montage so abzusichern bzw. abzudecken, dass dadurch Verletzungsgefahren, insbesondere durch Stürze, ausgeschlossen werden können.(12) Sollten aufgrund betrieblicher Vorgaben am Montageort spezielle Einweisungen und/oder Schulungen der Monteure notwendig sein und somit zusätzlicher Aufwand entstehen, so ist der Kunde verpflichtet diesen Aufwand zu erstatten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. (13) Soweit bauseitige Bauunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass wir zusätzliche Anfahrten vornehmen müssen, werden wir hierüber den Kunden unverzüglich informieren. Die Kosten für die zusätzlichen Anfahrten sind von dem Kunden zu tragen. (14) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Montage Bohr-, Schweiß-, Trennschleif-, und Mörtelarbeiten erforderlich sind. Besondere Staub- und sonstige Schutzmaßnahmen sind nicht im Auftragsumfang enthalten.(15) Vor der Abnahme unserer Leistungen dürfen Schutzfolien, soweit werkseitig vorhanden, von unseren Produkten nicht durch den Kunden oder Dritte entfernt werden.(16) Unmittelbar nach Fertigstellung der Montageleistung – einzelne Gewerke bzw. vereinbarte Bauabschnitte – hat der Kunde gemeinsam mit uns eine Zustandsfeststellung durchzuführen. (17) Für die Einhaltung der Auflagen aus der Baugenehmigung und den Erhalt der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle ist der Kunde verantwortlich.(18) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel wie z.B. Bühnen etc. den derzeit gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. § 8 Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVB oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB).(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434, § 435 BGB). (3) Ist der Kunde ein Verbraucher gelten für Sach-und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmung des § 8, sondern die gesetzliche Regelung.(4) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten für Sach-und Rechtsmängeln folgende Regelungen ergänzend: a) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.b) Die Rechte des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben (§ 442 BGB).c) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Wenn sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per Textform Anzeige zu machen. Wenn der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wird; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).d) Soweit ein Mangel vorliegt können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, können wir diese davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen vereinbarten Preis bezahlt. Der Kunde kann einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des vereinbarten Preises zurückbehalten.e) Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; ein Rückgabeanspruch steht dem Kunden nicht zu. Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.f) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liegt kein Mangel vor oder beruht der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand, der uns nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet, können wir von dem Kunden die aus den unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, sofern er unsere Inanspruchnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat.g) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Kunde berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel jedoch unerheblich, besteht kein Rücktrittsrecht.(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 (Sonstige Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.§ 9 Sonstige Haftung(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 10 Verjährung(1) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes:a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. § 11 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet. § 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort(1) Dieser Vertrag, AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.(2) Wenn  der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Lohne. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

Nach oben scrollen